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§ 3 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

E r s t e r  T e i l – Personalvertretungen → E r s t e s  K a p i t e l – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NPersVG – Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in ihrer Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 84, E r s t e r  T e i l - Personalvertretungen/§§ 1 - 9a, E r s t e s  K a p i t e l - Allgemeine Vorschriften/
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