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§ 2 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

E r s t e r  T e i l – Personalvertretungen → E r s t e s  K a p i t e l – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NPersVG – Grundsätze der Zusammenarbeit; Neutralität

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zur Wahrung der Belange der in der Dienststelle Beschäftigten.

(2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Dienststelle und Personalvertretung dürfen sich als solche nicht parteipolitisch betätigen.

(4) Die Mitglieder der Personalvertretung haben ihr Amt gegenüber allen Beschäftigten unparteiisch auszuüben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 84, E r s t e r  T e i l - Personalvertretungen/§§ 1 - 9a, E r s t e s  K a p i t e l - Allgemeine Vorschriften/
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