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§ 17 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 EigBetrVO – Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

In die nach § 118 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 3 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung/
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