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§ 31 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 EigBetrVO – Beauftragung von Dritten

1Erfolgt die Jahresabschlussprüfung nicht durch das Rechnungsprüfungsamt, so darf sie keine Person vornehmen, die

  1. 1.

    Mitglied der Vertretung oder des Betriebsausschusses ist,

  2. 2.

    bei der Kommune beschäftigt ist,

  3. 3.

    bei der Führung der Bücher oder außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat oder

  4. 4.

    in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als die Hälfte ihrer Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zur Prüfung und Beratung des zu prüfenden Eigenbetriebes bezogen hat und dies auch im laufenden Wirtschaftsjahr zu erwarten hat.

2Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Hinderungsgrund nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 in dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr oder den drei davorliegenden Wirtschaftsjahren vorgelegen hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft mit einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter, bei der oder dem ein Hinderungsgrund vorliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/