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§ 36 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 EigBetrVO – Bekanntmachung

(1) Ortsüblich bekannt zu machen sind:

  1. 1.

    der Beschluss über den Jahresabschluss,

  2. 2.

    der Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung,

  3. 3.

    der Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,

  4. 4.

    eine Mitteilung darüber, ob ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk mit Hinweisen oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder ob ein Bestätigungsvermerk versagt wurde, und

  5. 5.

    bei Vorliegen einer Beanstandung nach § 33 Abs. 1 Satz 5 oder von Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 eine Mitteilung darüber.

(2) 1Nach der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung, Beanstandungen nach § 33 Abs.1 Satz 5 und Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 2In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.

(3) 1Die öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf der von der Kommune für deren Verkündungen verwendeten Internetseite veröffentlicht werden, dort zugleich auch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen bereitgestellt werden und in der Bekanntmachung nach Absatz 1 die Internetadresse, unter der die Unterlagen bereitgestellt werden, angegeben wird. 2Die in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen sind bis zur Bekanntmachung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf den übernächsten Jahresabschluss bereitzustellen.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn durch die Betriebssatzung oder sonstige Rechtsvorschriften bestimmt wird, dass

  1. 1.

    die Offenlegung in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 328, ausgenommen § 326 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt und

  2. 2.

    die Beanstandungen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 und die Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 im Bundesanzeiger offengelegt werden.

2Sobald die Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch bereitgestellt worden sind, ist dies unverzüglich unter Angabe des Veröffentlichungsdatums und der Internetadresse des Informationsportals des Betreibers des Bundesanzeigers, über das die offenzulegenden Unterlagen bereitgestellt werden, ortsüblich bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/