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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/
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§ 35 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Prüfung
§ 35 EigBetrVO – Beschlussfassung
1Innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres ist über
- 1.
den Jahresabschluss,
- 2.
den Lagebericht,
- 3.
die Entlastung der Betriebsleitung und
- 4.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes
zu beschließen. 2Wird die Entlastung der Betriebsleitung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/
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