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§ 16 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremLMG – Verantwortlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 12 - 21, Abschnitt 3 - Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter/