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Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 2 – Zuweisung
§ 32 BremLMG – Rücknahme der Zuweisung (1)
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
eine der in § 28 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
- 2.
die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.
(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 38, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 25 - 33, Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten/§§ 28 - 33, Kapitel 2 - Zuweisung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5049904,34