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§ 39 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Bürgerrundfunk

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremLMG – Aufgabe und Nutzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Bürgerrundfunk hat die Aufgabe

  1. 1.

    den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk zu gewähren (Offener Kanal),

  2. 2.

    einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk),

  3. 3.

    die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und

  4. 4.

    zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern.

(2) Trägerin des Bürgerrundfunks ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.

(3) Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch den oder im Bürgerrundfunk sind unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 39 - 44, Abschnitt 6 - Bürgerrundfunk/
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