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§ 50a BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 50a BremLMG – Wahl und Amtszeit des Medienrates (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die in § 49 Absatz 1 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen bestimmt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden.

(2) Das nach § 49 Absatz 1 Nummer 24 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 BGB der Vereine " SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V.", "DITIB Landesverband Niedersachsen und Bremen e. V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "Verband der Islamischen Kulturzentren e. V." (VIKZ) bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Wurde ein Mann als Mitglied entsandt, ist nachfolgend eine Frau als Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 entfallen bei einer Entsendung nach § 49 Absatz 1 Nummer 11.

(4) Die nach § 49 Absatz 1 gewählten Mitglieder sollen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Tätigkeit und Herkunft die Gesellschaft im Land Bremen in ihrer demografischen Gestalt widerspiegeln. Mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben.

(5) Die Amtsperiode des Medienrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind der Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Eine Person darf dem Medienrat maximal für 12 Jahre angehören. Die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen keine unmittelbare Wiederwahl bzw. -entsendung erfolgt, sondern eine Person nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft erneut gewählt oder entsandt wird.

(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Medienrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu bestimmen.

(8) Die nach § 49 Absatz 1 Nummer 25 bis 27 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 45 - 55, Abschnitt 7 - Bremische Landesmedienanstalt/
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