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§ 54 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BremLMG – Finanzierung und Haushaltswesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die Rücklagen sollen in ihrer Gesamtheit drei Zehntel des jährlichen Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen wird.

(3) Die Direktorin oder der Direktor stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung gemeinsam mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen ist. Darin enthalten sind sämtliche Leistungen, die der Direktorin oder dem Direktor im jeweiligen Geschäftsjahr gewährt wurden. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch eine sachverständige Prüferin oder einen sachverständigen Prüfer.

(4) Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 40 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, für Zwecke der Film- und Medienförderung.

(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung angemessene Rücklagen bilden.

(6) Die Landesmedienanstalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese ist auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 45 - 55, Abschnitt 7 - Bremische Landesmedienanstalt/