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§ 6 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremLMG – Inhalt der Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt für mindestens zwei und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt.

(2) Die Zulassung enthält die Programmkategorie, die Finanzierungsart, die Programmdauer, das Programmschema und die Beteiligungsverhältnisse.

(3) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer ist zulässig, wenn sie von der Landesmedienanstalt genehmigt wird. Bei einer unwesentlichen Änderung ist die Genehmigung zu erteilen.

(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages sind bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 3 - 11, Abschnitt 2 - Zulassung von Rundfunkprogrammen/