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§ 38 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NVAbstG – Ausführungsbestimmungen

1Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Vorschriften durch Verordnung zu erlassen. 2Dann können insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    das Verfahren bei der Sammlung von Unterschriften und der Aufstellung und Auslegung der Abstimmungsverzeichnisse einschließlich der Form und des Inhalts der Unterschriftenbögen und Verzeichnisse,

  2. 2.

    das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen,

  3. 3.

    Form und Inhalt des Stimmzettels,

  4. 4.

    die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume, die Abstimmungsvorrichtungen sowie Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und gegen die Beeinflussung der Abstimmenden,

  5. 5.

    die Bildung und das Verfahren der Abstimmungsorgane, die Berufung in ein Abstimmungsehrenamt und die Entschädigung für Inhaber eines solchen Amtes,

  6. 6.

    die Briefabstimmung,

  7. 7.

    die Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses,

  8. 8.

    die Gültigkeit von Unterschriftenlisten, Eintragungen, Stimmzetteln und Stimmen,

  9. 9.

    die Feststellung der Ergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,

  10. 10.

    die Erstattung von Kosten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 36 - 44, Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen/