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§ 39 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NVAbstG – Kosten

(1) Ist ein Volksbegehren zu Stande gekommen, so haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens (Artikel 50 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung).

(2) 1Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids entstehenden notwendigen Kosten durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten. 2Der Betrag kann nach Gemeindegröße abgestuft werden. 3Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Größe der Gemeinde und der Zahl der Stimmberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden.

(3) 1Die Kostenbeträge, die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstatten sind, werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung festgesetzt. 2Bei der Festsetzung werden laufende Personal- und Sachkosten sowie Kosten der Benutzung von Räumen und Einrichtungen nicht berücksichtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 36 - 44, Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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