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§ 20 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 20 HmbRDG – Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde und Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin bzw. des Unternehmers sowie hinsichtlich der Aufsicht über die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 6, 12, 14, 15, 17, 19, § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1996 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 20. Juni 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen. Die Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.

(2) Im Antrag sind die Standorte innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg für die Krankentransportwagen anzugeben, die in die Genehmigungsurkunde aufgenommen werden. Änderungen der Standorte sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
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