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§ 10 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremLMG – Rücknahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages nicht gegeben war oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt wurde und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wird,

  2. 2.

    der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 3 - 11, Abschnitt 2 - Zulassung von Rundfunkprogrammen/