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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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§ 8 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Volksinitiative
§ 8 NVAbstG – Bestätigung des Stimmrechts der Eingetragenen
1Das Stimmrecht der eingetragenen Personen ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde unentgeltlich und unverzüglich auf den Unterschriftenbögen erteilt wird. 2Das Stimmrecht muss am Tage der Bestätigung bestehen. 3Die Unterzeichnenden müssen aus den Unterschriftenbögen ersehen können, dass diese Bestätigung bei der Gemeinde einzuholen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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