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§ 26 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NAbfG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 KrWG oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerin und der Eigentümer sowie die sonstige Nutzungsberechtigte und der sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Person, der das Grundstück gehört, kann ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihr wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Person, der das Grundstück gehört, die Entziehung des Eigentums verlangen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 25 - 30, Fünfter Teil - Abfallentsorgungsanlagen/
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