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§ 8 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NAbfG – Abfallberatung

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auch darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 6 - 12, Zweiter Teil - Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/