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Anlage 2 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 NAbfG – Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssen

(zu § 34 Abs. 4)

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen Informationen zugänglich sind über

  1. 1.

    die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),

  2. 2.

    den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,

  3. 3.

    eine Auflistung von Abfällen von Schiffen, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,

  4. 4.

    die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,

  5. 5.

    das Entladungsverfahren,

  6. 6.

    das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5 und

  7. 7.

    die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/Anhang/
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