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Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Anhangteil
Anlage 2 NAbfG – Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssen
(zu § 34 Abs. 4)
Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen Informationen zugänglich sind über
- 1.
die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),
- 2.
den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,
- 3.
eine Auflistung von Abfällen von Schiffen, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,
- 4.
die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,
- 5.
das Entladungsverfahren,
- 6.
das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5 und
- 7.
die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/Anhang/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173002,53
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