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§ 42 KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Bundesrecht

Teil 4 – Planungsverantwortung → Abschnitt 3 – Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-56
Normtyp: Gesetz

§ 42 KrWG – Zugang zu Informationen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 28 - 44, Teil 4 - Planungsverantwortung/§§ 34 - 44, Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden/
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