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§ 50 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 50 LHG M-V – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden.

(2) Mitglieder der Hochschule sind weiter

  1. 1.

    das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Absatz 2,

  2. 2.

    Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs an der Hochschule tätig sind,

  3. 3.

    Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten,

  4. 4.

    Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren.

Sie sind in Ämter und Gremien der Hochschule nicht wählbar. Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt.

(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an (Angehörige):

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze, die nicht Hochschulmitglieder nach Absatz 2 sind,

  2. 2.

    Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen,

  3. 3.

    Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 50 - 54, Teil 7 - Mitgliedschaft und Mitwirkung/