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§ 32 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWaldG – Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.

(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften. Dies gilt nicht für § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6.

(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 29 - 39, Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald/
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