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§ 8 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NHZG – Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages

(1) Die Hochschule kann in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages bis zu drei Unterquoten festsetzen. In einer der Unterquoten nach Satz 1 ist es zulässig, im Umfang von bis zu 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrages ausschließlich ein Kriterium oder mehrere Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zu verwenden.

(2) Die Hochschule kann bei der Auswahl der Kriterien und deren Qualitätssicherung mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten, die denselben Studiengang anbieten.

(3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Bei der Vorauswahl sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 oder 3 des Staatsvertrages anzuwenden. Zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages, die nach Bewerbungsschluss durchgeführt werden, darf bei der Vorauswahl für einen Anteil von bis zu 35 vom Hundert der nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze auch der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.

(4) Die Hochschulen, die den Studiengang Medizin anbieten, standardisieren Verfahren und die Anwendung von Kriterien, mit denen Bewerberinnen und Bewerber in einer Unterquote nach Absatz 1 Satz 2 unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozial-kommunikativen Kompetenzen und fachspezifischen Eignung ausgewählt werden können. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass und ab wann

  1. 1.

    eine Unterquote in dem nach Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages höchstens zulässigen Umfang von 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages festzusetzen ist und

  2. 2.

    die Auswahl in dieser Unterquote unter Anwendung der standardisierten Verfahren und Kriterien nach Satz 1 erfolgen muss.

Absatz 3 gilt auch für Auswahlverfahren nach den Sätzen 1 und 2; Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Grad der Ortspräferenz insoweit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anteil von Studienplätzen berücksichtigt werden darf.

(5) Besteht in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleichheit, so erfolgt die Auswahl anhand von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages, die die Hochschule festlegt. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/