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§ 17 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremArchG – Vorstand

(1) Der Vorstand wird aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsidentin oder Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vollzogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 11 - 22, Abschnitt 2 - Architektenkammer/
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