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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 22 - 28, 4. Abschnitt - Vorschriften über Kosten und Beiträge/
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§ 28 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge
§ 28 BremGebBeitrG – Vollstreckung
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie an Stelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 22 - 28, 4. Abschnitt - Vorschriften über Kosten und Beiträge/
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