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§ 14 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → I. – Organisation, Führung, Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 14 GGO – Projektgruppen

1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:

  1. 1.

    der Projektauftrag,

  2. 2.

    die Projektleitung und ihre Vertretung,

  3. 3.

    die weiteren Mitglieder und ihr Status,

  4. 4.

    die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,

  5. 5.

    der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,

  6. 6.

    Arbeits- und Zeitplanung,

  7. 7.

    die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,

  8. 8.

    die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und

  9. 9.

    die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 13 - 16a, I. - Organisation, Führung, Zusammenarbeit/