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§ 20 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → II. – Bearbeitung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 20 GGO – Schriftverkehr

1Der Schriftverkehr innerhalb der Ministerien wird unmittelbar zwischen den Referaten geführt. 2Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. 3Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder Beschluss der Landesregierung zugelassen ist. 4Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbogen verwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 17 - 21, II. - Bearbeitung/