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§ 103a LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 103a LHG M-V – Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen

Die Universitätsmedizin kann mit Trägern anderer Krankenhäuser auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren, dass diese die Aufgabe eines Lehrkrankenhauses für die klinische Ausbildung der Studierenden übernimmt. Der Kooperationsvertrag, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, regelt insbesondere die Aufgaben, eine angemessene Erstattung der Mehraufwendungen des Trägers und die Beteiligung der Universitätsmedizin bei der Besetzung von Stellen für leitende Ärztinnen und Ärzte im Lehrkrankenhaus. Vertreterinnen und Vertreter der leitenden Ärztinnen und Ärzte der Lehrkrankenhäuser können an den Sitzungen der zuständigen Gremien der Universitätsmedizin, soweit es sich um Angelegenheiten von Studium und Lehre handelt, beratend teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 96 - 104d, Teil 10 - Universitätsmedizin/
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