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§ 22 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz- und Erholungswald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWaldG – Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes

(1) Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet werden, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 19 - 22, Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald/