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§ 33 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWaldG – Forsttechnische Betriebsführung

Auf Antrag der Gemeinde leitet und überwacht die Forstbehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle mit der gleichen Sorgfalt wie im Staatswald die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen periodischen Betriebsplanung und der Wirtschaftspläne einschließlich der Abwehr von drohenden Gefahren durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer- und Forstfrevel (forsttechnische Betriebsführung). Das Nähere wird vertraglich mit der Gemeinde geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 29 - 39, Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald/
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