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§ 49 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 49 NEG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. (*)

(*) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. November 1973 (Nieders. GVBl. S. 441). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetz.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 46 - 49, Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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