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§ 22 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 22 FAG M-V – Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden

(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, die vor Inkrafttreten von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158) übertragen wurden. Mit der Zuweisung werden alle bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung zu erwartenden Personal- und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise ausgeglichen.

(2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten

  1. 1.

    die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte 60 700 000 Euro,

  2. 2.

    die großen kreisangehörigen Städte 17 300 000 Euro,

  3. 3.

    die kreisfreien Städte 44 100 000 Euro,

  4. 4.

    die Landkreise 120 200 000 Euro und

  5. 5.

    die Träger der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse 31 450 000 Euro.

(3) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 20 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der kreisfreien Städte. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgen zu 70 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 30 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 5 werden zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde jährlich festgesetzt.

(4) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder in der Aufgabenwahrnehmung eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Basis eines vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt.

(5) Für die Kostenermittlung nach Absatz 4 haben die Gemeinden, Ämter und Landkreise auf Anforderung die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Für die Gruppe nach Absatz 2 Nummer 1 kann statt einer Vollerhebung eine Bezugnahme auf Stichproben erfolgen, wenn dabei keine stichprobenbasierten Verzerrungen zu erwarten sind. Es werden die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalkosten ermittelt und die mit der jeweiligen Aufgabe verbundenen Einnahmen für das Erhebungsjahr vollständig erfasst. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinkosten und der Kosten eines Büroarbeitsplatzes werden geeignete Pauschalen verwendet. Ausgaben für Investitionen werden für das Erhebungsjahr sowie das Vorjahr erhoben.

(6) Zur Kostenermittlung nach Absatz 4 werden die nach Absatz 5 erhobenen Daten mittels quantitativer Analyseverfahren bereinigt und gewichtet, um die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zu ermitteln; Mittelungen und Pauschalisierungen sind zulässig.

(7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre gewährt werden. Der Antragsteller hat der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium die Sonderlast und die beabsichtigte Antragstellung unverzüglich beim Entstehen der Sonderlast anzuzeigen. Der Antrag auf eine Sonderbelastungszuweisung ist beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt hat. Dabei bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare, jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet. Die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde erlässt für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 geeignete Regelungen als Grundlage für die Prüfung nach Satz 4, es sei denn, der Erlass wäre nicht zweckmäßig oder für die Prüfung nach Satz 4 nicht erforderlich. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt nach erfolgter Bestätigung der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde den Umfang der Unterdeckung fest. Als Maßstab für die Unterdeckung werden die Daten der jeweils letzten Kostenermittlung nach den Absätzen 5 und 6 herangezogen.

(8) Für Sonderlasten im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage in den Jahren 2022 und 2023, die bis zum 30. Juni 2024 abgerechnet sind, können kommunale Aufgabenträger bis zum 30. September 2024 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben beantragen. Eine Sonderbelastungszuweisung wird gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 22 - 24b, Abschnitt 5 - Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur/
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