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§ 31 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 31 FAG M-V – Grundlagen der Verteilung

(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen; Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern.

(2) Für die Gebietsfläche ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer.

(3) Soweit dieses Gesetz die Aufkommen der Gemeinden aus Steuern zu Grunde legt, sind die im Kalenderjahr tatsächlich eingezahlten Beträge und festgesetzten Hebesätze zu berücksichtigen. Steuerrückzahlungen und die Gewerbesteuerumlage werden hiervon abgezogen. Die korrekte Erfassung und Übermittlung der Realsteueraufkommen (Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer) und der Hebesätze ist durch die Rechnungs- und die Gemeindeprüfungsämter nach Abschluss eines Kalenderjahres auf Anforderung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen und zu bestätigen.

(4) Die Bedarfsansätze nach § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 werden auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.

(5) Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

(6) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden. Bei geteilten Zentren werden die Einwohner im gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohner der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt. Handelt es sich dabei um Zentren unterschiedlicher Ordnung, werden der kleineren Gemeinde mindestens 15 Prozent der Einwohner des gemeinsamen Verflechtungsbereichs zugerechnet.

(7) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 31 - 35, Abschnitt 8 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat/
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