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§ 9 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWaldG – Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 8 - 18, Dritter Abschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes/