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§ 47 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 47 LWaldG – Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten.

(2) Die Forstbehörde hat die Öffentlichkeit über die vielfältigen Funktionen des Waldes zu informieren.

(3) Die Forstbehörde soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch außerhalb des Waldes mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrages berechtigt, fremde Waldgrundstücke zu betreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 43 - 49, Zehnter Abschnitt - Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht/
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