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§ 13 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremGebBeitrG – Kostenschuldner

(1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr oder von Auslagen ist derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat, oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, ist derjenige Schuldner einer Benutzungsgebühr, der die Benutzung oder die Leistung der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Verwaltung zugute kommt. Näheres kann durch Gebührenordnung bestimmt werden.

(3) Kostenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung von Kosten sind neben einem Minderjährigen seine Eltern verpflichtet.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
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