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§ 1 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremGebBeitrG – Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.

(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 1 - 3, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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