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§ 6 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 GGO – Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nur in Aufsichtsgremien von solchen auf Erwerb ausgerichteten Unternehmen sein,

  1. 1.

    an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und

  2. 2.

    die landesweit oder regional strukturbestimmend oder sonst von besonderer Bedeutung sind.

2Sie dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soweit die Wahrnehmung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Mitglieder der Landesregierung sollen nur dann in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen mitwirken, wenn Interessenkonflikte in Bezug auf ihr Amt ausgeschlossen werden können.

(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen in

  1. 1.

    öffentlich-rechtlichen Stiftungen,

  2. 2.

    gemeinsamen Einrichtungen des Bundes und der Länder,

  3. 3.

    Forschungseinrichtungen,

  4. 4.

    anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen

tätig sein, wenn im Einzelfall ein erhebliches Interesse des Landes an der Tätigkeit gegeben ist.

(4) Soweit ein Mitglied der Landesregierung entgegen den Absätzen 1 bis 3 Mitglied ist oder mitwirkt, hat es dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Berufung in das Amtsverhältnis aufzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 3 - 12, B. - Landesregierung/