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§ 63 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 KomHKVO – Übergangsvorschriften

(1) 1Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gebildete Sammelposten sind über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2Auf Beschluss der Vertretung bleiben § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

(2) Noch nicht abgedeckte Sollfehlbeträge aus kameralem Abschluss werden im Anhang zum Jahresabschluss nach Jahren getrennt angegeben und erläutert.

(3) 1Für das Haushaltsjahr 2017 können die Vorschriften der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 458; 2006 S. 441), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 31), weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden. 2Wird eine Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 erlassen, so gilt Satz 1 für das Haushaltsjahr 2018 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 60 - 63, Zehnter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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