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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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§ 28 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren
§ 28 NEG – Rechtswirkungen der Planfeststellung
Der unanfechtbar festgestellte Plan ist für das weitere Verfahren nach diesem Gesetz bindend. Gegen Maßnahmen zur Durchführung des Plans können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung bereits entschieden worden ist oder über die bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die Planfeststellung ersetzt abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eine Baugenehmigung. Ferner findet § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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