Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKG – Förderung von Investitionskosten

(1) Auf Antrag werden für Krankenhäuser die mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten einschließlich der errichtungsbedingten Erstausstattung gefördert. Dabei sind nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten Kosten zu berücksichtigen, in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen.

(2) Die Förderung erfolgt in der Regel durch einen Festbetrag, der einvernehmlich mit dem Krankenhausträger festzulegen ist. Die Festbetragsförderung soll Anreize für eine sparsame Verwirklichung des Investitionsvorhabens schaffen. Dabei sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(4) Eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt nicht, wenn die Maßnahme aus pauschalen Fördermitteln nach § 13 zu finanzieren ist.

(5) Fördermittel können, soweit eine Förderung nicht durch Festbetrag erfolgt ist, nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten für den Krankenhausträger unabweisbar sind. Des Weiteren setzt eine Nachbewilligung von Fördermitteln voraus, dass die Mehrkosten der zuständigen Behörde unverzüglich nach ihrem Bekannt werden mitgeteilt wurden und dass diese ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Wird ein Krankenhaus erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, so werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten gefördert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Abschnitt - Öffentliche Förderung der Krankenhäuser/