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§ 31 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 LKG – Kindergesundheit und Kinderschutz

(1) Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern verpflichtet. Sie beraten die sorgeberechtigten Angehörigen von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über sonstige geeignete Hilfeangebote insbesondere in Sozialpädiatrischen Zentren.

(2) Krankenhäuser mit Fachrichtungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder für Kinderheilkunde tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Wohl von Kindern gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken nach § 3 LKindSchuG.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 30 - 38, Fünfter Abschnitt - Pflichten der Krankenhäuser/
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