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§ 33 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LKG – Dienst- und Aufnahmebereitschaft; Notaufnahme

(1) Das Krankenhaus ist so zu führen, dass eine seinem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft jederzeit gewährleistet ist. Das gilt besonders für die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten (Notaufnahme); hierbei ist das Krankenhaus zur medizinisch gebotenen Erstversorgung verpflichtet.

(2) Mehrere einander benachbarte Krankenhäuser mit vergleichbarem Versorgungsauftrag sollen einen wechselnden zentralen Aufnahmedienst vereinbaren, der für alle diesen Krankenhäusern nachts, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zugeführten Patientinnen und Patienten zuständig ist. Diese Vereinbarung muss auch Regelungen für Notaufnahmen enthalten.

(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die zuständige Behörde den wechselnden zentralen Aufnahmedienst regeln; sie hat dabei einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anzustreben.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 trifft die zuständige Behörde, sofern dies geboten ist, eine Regelung des zentralen Aufnahmedienstes, um die Sicherstellung des zentralen Aufnahmedienstes zu gewährleisten.

(5) Der Aufnahmedienst ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 30 - 38, Fünfter Abschnitt - Pflichten der Krankenhäuser/