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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 2 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 NEG – Enteignungszweck
Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um
- 1.ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
- 2.Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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