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§ 21 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz- und Erholungswald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWaldG – Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 19, 20 und 20a müssen enthalten:

  1. 1.

    Die genaue Umschreibung des Gebietes oder die grobe Umschreibung des Gebietes und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebietes enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden, sowie

  2. 2.

    die Auflagen, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 20a Abs. 3 enthalten.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörenden Karten sind in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Die Forstbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde und der obersten Naturschutzbehörde herzustellen, die betroffenen Waldbesitzer, die Gemeinden und die übrigen Träger öffentlicher Belange sind zu hören. Beim Schutzwald sind auch die in § 19 Abs. 4 genannten Personen zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 19 - 22, Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald/
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