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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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§ 11 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 11 NStatG – Hinweispflichten
Die zu Befragenden sind schriftlich oder durch elektronische Übermittlung auf
- 1.Art, Zweck und Umfang der Erhebung,
- 2.die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift und die bei der Durchführung der Statistik verwendeten Hilfsmerkmale,
- 3.die Voraussetzungen für die Trennung und die Löschung von Hilfsmerkmalen,
- 4.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 5.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung,
- 6.die statistischen Geheimhaltungspflichten,
- 7.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten und
- 8.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Durchführung der Statistik verwendet werden,
hinzuweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173135,12
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