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§ 22 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → III. – Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 22 GGO – Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung

1Berühren Angelegenheiten mehrere Ministerien, beteiligt das federführende die mitbetroffenen Ministerien rechtzeitig und fügt entsprechende Unterlagen bei. 2Zeichnet ein Ministerium nicht mit, hat es in seiner Stellungnahme darzulegen, von welchen Änderungen die Mitzeichnung abhängig gemacht oder aus welchen Gründen sie verweigert wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden/