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§ 12 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 RDG M-V – Benutzungsentgelte

(1) Für die Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes, die den Trägern und Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, werden Benutzungsentgelte vereinbart. In diese Entgelte sind insbesondere folgende Kosten einzustellen:

  1. 1.

    Abschreibungen für rettungsdienstbedingtes Anlagevermögen,

  2. 2.

    Betriebskosten der Rettungswachen, Notarztstandorte, Rettungsleitstellen, zentralen Koordinierungsstelle und Rettungsmittel,

  3. 3.

    Personalkosten des Personals, das in den Rettungswachen, den Rettungsleitstellen, der zentralen Koordinierungsstelle und an den Notarztstandorten eingesetzt wird,

  4. 4.

    Kosten der Ärztlichen Leiterinnen und Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und der Ärztlichen Leiterinnen und Ärztlichen Leiter Rettungsdienstbereich,

  5. 5.

    Kosten erforderlicher Aus- und Fortbildung des Personals in der Notfallrettung, im Krankentransport, im Intensivtransport sowie in den Rettungsleitstellen,

  6. 6.

    Kosten der Qualitätssicherung,

  7. 7.

    Kosten für die zur Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Versicherungen,

  8. 8.

    Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze,

  9. 9.

    Verwaltungs- und Querschnittskosten,

  10. 10.

    Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst durchführen.

(2) Vertragsparteien sind der jeweilige Träger des Rettungsdienstes und die Landesverbände der Sozialleistungsträger, auf die allein oder als Arbeitsgemeinschaft auf ihre Mitglieder gerechnet im Kalenderjahr vor der Verhandlung betragsmäßig mehr als 5 Prozent der Rettungsdienstleistungen des Rettungsbereichs entfallen. Die Benutzungsentgelte sind für einen bestimmten Zeitraum schriftlich zu vereinbaren. Nach Ablauf einer Vereinbarung sind bis zum Zustandekommen einer Anschlussvereinbarung oder einer Festsetzung der Benutzungsentgelte durch eine Schiedsstelle nach § 13 die Entgelte in bisheriger Höhe vorläufig zu erheben. Sobald eine Anschlussvereinbarung zu Stande gekommen ist oder die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte festgesetzt hat, sind die vorläufig in bisheriger Höhe erhobenen Entgelte mit den für den Zeitpunkt der Erhebung vereinbarten oder festgesetzten Entgeltansprüchen zu verrechnen.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung zwischen den Kostenträgern und dem jeweiligen Betreiber einer Rettungstransporthubschrauberstation zu vereinbaren. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eines Vertragspartners zur Verhandlung nicht zu Stande kommt, ist die Schiedsstelle nach § 13 anzurufen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage richtet sich gegen die jeweils andere Vertragspartei. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die vereinbarten oder von den Schiedsstellen festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzer verbindlich.

(6) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der Rettungsdienstbuchführungspflicht. Das Nähere dazu regelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung, insbesondere über

  1. 1.

    das Verfahren zur Kostenermittlung und

  2. 2.

    die zu Grunde liegenden Buchführungspflichten.

(7) Die in der Wasserrettung tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 Kostensätze für die von ihnen nach § 2 Absatz 5 zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Sozialleistungsträger besteht nur, soweit ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wurde oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde oder die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der Rettungsleitstelle angefordert wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 7 - 16, Abschnitt 2 - Öffentlicher Rettungsdienst/