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§ 30 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → IV. – Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 30 GGO – Diplomatische und konsularische Vertretungen

(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur auf dem Wege über das Auswärtige Amt. 2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt, soweit es für die Vertretung des Landes nach außen von Bedeutung sein kann.

(2) In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen/
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